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Ein Eingriff ins Grundgesetz?! Warum jede*r den Zungenbrecher „Einschätzungsprärogative“ kennen sollte

- Posted by Author: Pauline Schur in Category: aktuelles | 3 min read

Gesetze greifen in Grundrechte ein. Der Satz ist erst einmal banal. Das Grundgesetz gewährt einen umfassenden Schutz aller Aspekte des menschlichen Lebens. Was nicht von einem speziellen Grundrecht – wie zum Beispiel der Berufsfreiheit – erfasst ist, fällt zumindest unter die allgemeine Handlungsfreiheit. Auch das Reiten im Wald oder das Überqueren einer Straße ist in Deutschland ein Grundrecht, Art. 2 Abs. 1 GG.

Grundrechte sind zunächst Abwehrrechte der Bürger*innen gegen den Staat. Grundrechtsverpflichtet ist auch nur der Staat. Es greift nicht in die Meinungsfreiheit von Kevin ein, wenn ich ihn aus meinem Haus werfe, damit er dort nicht Bayern München abfeiert. Anders wäre das, wenn er auf Anweisung des regierenden Bürgermeisters die Senatsverwaltung in Berlin deswegen nicht mehr betreten dürfte.

Die meisten Grundrechte gelten nicht uneingeschränkt

Grundrechte verpflichten den Staat aber auch. Die Bundesrepublik Deutschland ist verpflichtet, sich dafür einzusetzen, dass jede*r seine Grundrechte ausleben kann. Wenn ich mich vor einer Nazi-Demo auf die Straße setze, damit die Demonstrierenden nicht passieren können, ist das kein Eingriff in die Versammlungsfreiheit der Nazis. Wenn die Polizei mich nicht zur Seite trägt schon. Daraus folgt auch: Tut die öffentliche Hand in Deutschland nichts, um mich vor der Ansteckung mit einem heftigen Virus zu schützen, wäre das ein Eingriff in mein Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG.

Dabei gelten die meisten Grundrechte nicht uneingeschränkt. Das einzige Grundrecht, in das ein Eingriff immer illegal ist, ist die Menschenwürdegarantie. Jeder Eingriff in die Menschenwürde ist per se unzulässig. Eingriffe in alle anderen Grundrechte können gerechtfertigt – untechnisch: zulässig – sein.

Aus dem Grundgesetz  wird auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit abgeleitet

Eingriffe müssen, um gerechtfertigt zu sein, auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen und dürfen nicht gegen andere Bestimmungen des Grundgesetzes verstoßen. Ein Beispiel dafür ist das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG. Daher zählt das IfSG bspw. in § 25 Abs. 5 Grundrechte auf, die durch diese Norm eingeschränkt werden.

Aus dem Grundgesetz wird auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit abgeleitet. Maßnahmen, die in Grundrechte eingreifen – und das heißt alle Gesetze – müssen verhältnismäßig sein. Das heißt im Einzelnen: Die Maßnahme muss einem mit der Verfassung zu vereinbarendem Zweck verfolgen. Sie bzw. das Gesetz muss geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen. Es darf für die Erreichung des Zwecks kein gleich geeignetes, aber milderes Mittel geben und das Gesetz muss im Übrigen einer Güterabwägung standhalten.

Handelt es sich bei der Maßnahme um ein Parlamentsgesetz, ist folgendes zu beachten: Der Gesetzgeber hat – schon aufgrund des Demokratieprinzips (Art. 20 Abs. 1 GG!) eine herausragende Stellung. Er ist an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden, Exekutive und Judikative aber an Gesetz und Recht (Art. 19. Abs. 3 GG).

Wenn sich Gesetze in die Quere kommen, muss die „Einschätzungsprärogative“ Klarheit schaffen

Das heißt: Der Gesetzgeber darf mehr. Daraus folgt das, was wir Jurist*innen „Einschätzungsprärogative“ nennen. Wenn der Gesetzgeber findet, das Maßnahme X geeignet ist, Ziel Y zu erreichen und das es im Vergleich zu X kein gleich geeignetes, milderes Mittel gibt, dann ist diese Einschätzung zu respektieren, solange sie nicht evident und krass daneben liegt. Es darf keine krass falschen Gesetze geben. Aber bei Unsicherheiten darf der Gesetzgeber handeln. Beispiel: Wenn es wissenschaftlich umstritten wäre, ob eine Krankheit eher wie die jährliche Grippewelle verläuft oder die Hälfte der Bevölkerung tötet, könnte der Gesetzgeber von Variante 2 ausgehen und damit Eingriffe rechtfertigen. Bis das Gegenteil feststeht, ist das nicht justiziabel.

Juristisch greifbarer ist die Güterabwägung. Hier muss man zwischen den Grundrechten unterscheiden. Ein Eingriff in die ohne Gesetzesvorbehalt gewährleistete Religionsfreiheit, kann nur durch kollidierendes Verfassungsrecht gerechtfertigt werden. Verknappt: Ein Gottesdienstverbot um Leben zu schützen (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG!) ist möglich. Ein Gottesdienstverbot, weil die Glocken die Nachbarschaft stören, ist schwierig. Bei Grundrechten, die einem Gesetzesvorbehalt unterliegen, dürfen in die Abwägung auch Interessen ohne Verfassungsrang eingestellt werden.

Das Bundesverfassungsgericht räumt dem Gesundheitsschutz einen hohen Stellenwert ein

Ergänzend sei in Zeiten der Pandemie darauf hingewiesen, dass das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) dem Gesundheitsschutz einen hohen Stellenwert einräumt. Das Gericht spricht dabei vor allem in älteren Urteilen etwas altmodisch von der „Volksgesundheit“. Sie ist als Rechtsgut aber ein Rechtfertigungsgrund um tiefgreifende Grundrechtseingriffe zu rechtfertigen. So kann die Gefährdung der Volksgesundheit bspw. massive Eingriffe in die Berufsfreiheit rechtfertigen (so schon das sogenannte Apotheken-Urteil aus 1958).